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15.12.2011 Die neue Trinkwasserverordnung 2011
Auf Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserbereitung kommen neue Pflichten zu. Am 1. November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Das Schutzziel dieser Verordnung ist die Verbrauchssicherheit. Das Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass eine gesundheitliche Schädigung vermieden wird und zwar unabhängig vom wirtschaftlichen Aufwand.
Eines der Hauptanliegen der neuen Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen. Hierbei handelt es sich um bewegliche Stäbchenbakterien, die weltweit in Oberflächenwässern und auch im Boden vorkommen und teilweise tödlich verlaufende Lungenentzündungen hervorrufen können. Die sog. Legionellose ist seit 2001 meldepflichtig. Im Jahr 2010 wurden 690 solcher Erkrankungen gemeldet, allerdings gehen Experten von einer hohen Dunkelziffer aus. Sie vermuten, dass deutschlandweit bis zum 21.000 Lungenentzündungen jährlich auf Legionellen zurückzuführen sind. Die Legionellen können sich übrigens im Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 30 und 25° C optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung.
Um das Risiko von Erkrankungen der Mieter zu verringern, kommen ab dem 1. November 2011 auf Mieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage neue Anzeige- und Prüfpflichten zu. Dies gilt allerdings nur für Großanlagen. Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Die Pflichten bestehen somit nahezu für alle vermieteten Mehrfamilienhäusern mit zentraler Trinkwassererwärmung.
Unmittelbar nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung mussten die Hauseigentümer eine Bestandsanzeige an das örtlich zuständige Gesundheitsamt abgeben, damit diese einen Überblick über den Bestand an zentralen Warmwasserbereitungsanlagen in Mehrfamilienhäusern bekommt. Jede Inbetriebnahme oder bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer solchen Anlage muss dem Gesundheitsamt vier Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige einer Stilllegung der Anlage muss innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Einmal im Jahr müssen der Wasserverteilungsanlage an mehreren repräsentativen Stellen Proben entnommen und eine Legionellenuntersuchung durchgeführt werden. Es müssen zuvor Probeentnahmestellen geschaffen werden, die ca. 100,00 € pro Entnahmestelle kosten. Die Kosten für eine Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen beläuft sich auf ca. 25,00 € pro Probe.
Die Wasserproben müssen untersucht werden, wobei nicht jeder Betrieb diese Untersuchung durchführen darf. Die Landesgesundheitsämter und die örtlichen Gesundheitsämter führen Listen mit anerkannten Labors, die hierfür zugelassen sind. Die Bayerische Liste von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung finden Sie auf unserer Internetseite: www.kanzlei-martin.de
Die Ergebnisse der Untersuchung müssen aufgezeichnet werden. Eine Kopie dieser Aufzeichnung muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt übersendet werden. Der Eigentümer muss die Ergebnisse zehn Jahre aufbewahren.
Wer die neue Pflicht nicht befolgt, dem droht übrigens ein Bußgeld bis zu 25.000,00 €.
Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind. Der Grenzwert für Blei wird ab diesem Zeitpunkt auf 0,010 mg/l gesenkt. Dieser Grenzwert kann nur dann eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett erneuert werden.

Rechtsanwalt Klaus Martin
Fachanwalt für Miet- u.
Wohnungseigentumsrecht
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